JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 23.02.2009, Aktenzeichen: 2 E 11/09
| Leitsatz: | Der Streitwert in hochschulrechtlichen Streitigkeiten über die Befristung einer Berufungszusage ist mit 10 % der Kosten der zugesagten Ausstattung abzüglich der Kosten für die Minimalausstattung zu bemessen. Der Wert der Feststellungsklage ist grundsätzlich ebenso zu bewerten wie eine auf das vergleichbare Ziel gerichtete Gestaltungs- oder Leistungsklage. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 52 Abs. 1, |
| Stichworte: | Streitwert, Berufungszusage, nachträgliche Befristung, Bedeutung, |
| Verfahrensgang: | VG Dresden, 5 K 2167/06 vom 17.11.2008 |
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