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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 22.06.2004, Aktenzeichen: 5 BS 182/03 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 BS 182/03

Beschluss vom 22.06.2004


Leitsatz:Das von Indirekteinleitern stammende Abwasser ist bei der Festlegung der Jahresschmutzwassermenge einzubeziehen.

Es darf auch bei der Bemessung der Abwasserabgabe nicht herausgerechnet werden. Das gilt auch bei behördlicher Verpflichtung des Einleiters, dem Indirekteinleiter die Mitbenutzung der Abwasserbehandlungsanlage zu gestatten. In diesem Fall ist aber durch Verwaltungsakt die auf den Indirekteinleiter entfallende Kostentragungsquote zu regeln. Zu den danach aufzuteilenden Betriebskosten gehört auch die Belastung mit der Abwasserabgabe.
Rechtsgebiete:AbwAG, SächsWG
Vorschriften:AbwAG § 4, SächsWG § 110,
Stichworte:Direkteinleiter, Indirekteinleiter, Jahresbenutzungswassermenge, Gestaltung der Mitbenutzung, Abwasserbehandlung, Kläranlage, Kostenquote,
Verfahrensgang:VG Leipzig 6 K 1464/02 vom 13.05.2003

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