JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 19.04.2006, Aktenzeichen: 3 BS 322/05
| Leitsatz: | 1. Die Mitteilungen der Strafbehörden über Verurteilungen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind Mitteilungen im Sinne des § 22 Abs. 1 EGGVG, für die der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben ist. 2. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage dieser Mitteilung die Fahrerlaubnis, ist sie Empfängerstelle nach § 22 EGGVG, so dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ausgeschlossen ist, wenn nicht vor der Fahrerlaubnisentziehung bereits ein solcher Antrag gestellt wurde. Die Datenmitteilung ist dann im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. |
| Rechtsgebiete: | StVG, EGGVG |
| Vorschriften: | StVG § 28, EGGVG § 22, EggVG § 23, |
| Stichworte: | Kraftfahrt-Bundesamt, Datenmitteilung, Justizverwaltungsakt, |
| Verfahrensgang: | VG Chemnitz 2 K 1342/05 vom 14.11.2005 |
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