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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 17.11.2005, Aktenzeichen: 3 BS 164/05 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 3 BS 164/05

Beschluss vom 17.11.2005


Leitsatz:1. Rechtsgrundlage für die an einen Richter zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergehende Weisung, die ihn behandelnden Privatärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist § 3 SächsRiG i.V.m. der allgemeinen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treue- und Gehorsamspflicht.

2. Die Weisung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren.

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Ermessen des Dienstvorgesetzten stehenden Weisung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Rechtsgebiete:BBG, SächsRiG, SächsBG
Vorschriften:BBG § 42 Abs. 1, BBG § 45 Abs. 1, SächsRiG § 3, SächsBG § 52 Abs. 1, SächsBG § 73 Satz 2,
Stichworte:Untersuchungsanordnung, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Treue- und Gehorsamspflicht,
Verfahrensgang:VG Chemnitz 6 K 277/05 vom 23.05.2005

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