JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 17.11.2005, Aktenzeichen: 3 BS 164/05
| Leitsatz: | 1. Rechtsgrundlage für die an einen Richter zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ergehende Weisung, die ihn behandelnden Privatärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist § 3 SächsRiG i.V.m. der allgemeinen, dem Beamtenverhältnis innewohnenden Treue- und Gehorsamspflicht. 2. Die Weisung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Ermessen des Dienstvorgesetzten stehenden Weisung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. |
| Rechtsgebiete: | BBG, SächsRiG, SächsBG |
| Vorschriften: | BBG § 42 Abs. 1, BBG § 45 Abs. 1, SächsRiG § 3, SächsBG § 52 Abs. 1, SächsBG § 73 Satz 2, |
| Stichworte: | Untersuchungsanordnung, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Treue- und Gehorsamspflicht, |
| Verfahrensgang: | VG Chemnitz 6 K 277/05 vom 23.05.2005 |
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