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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 5 BS 300/05 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 BS 300/05

Beschluss vom 15.12.2005


Leitsatz:1. Ein Grundstückseigentümer kann einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss unter allen rechtlichen Gesichtspunkten anfechten, wenn ihm die Gefahr einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts droht. Andernfalls besteht nur ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung eigener Belange.

2. Die Frage, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen der Inhaber eines dem Schutzzweck des Art. 14 Abs. 1 GG unterworfenen Rechts hinzunehmen hat, berührt die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. Erst Lärmbelastungen, die ein Wohnen an dieser Stelle schlechthin unzumutbar machen, stellen einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentumsrecht eines Grundstückseigentümers dar.

4. Für die Frage einer Gesundheitsgefährdung durch nächtlichen Lärm kommt es auf die Lärmbelastung im Innern der Schlafräume an. Von entscheidender Bedeutung sind auch Lage und Art der Fenster.

5. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend.

6. Absprachen im Planfeststellungsverfahren zwischen Mitarbeitern des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde sind nicht zu beanstanden, soweit die Planfeststellungsbehörde keine ihre überparteiliche Freiheit beeinträchtigende Bindung hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung eingeht.

7. Die Einhaltung von grundstücksbezogenen Grenzwerten nach der 22.BlmSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. Ggf. ist im Planfeststellungsverfahren aber zu prüfen, ob eine Problemlösung im Rahmen eines separaten (Luftreinhalte-) Verfahrens möglich ist.

8. Das Einholen einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 EGV kommt im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:VwGO, GG, SächsStrG, WHG, SächsWG, VwVfG, BlmSchG, 22.BlmSchG
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 146 Abs. 4, GG Art. 14 Abs. 1, SächsStrG § 39, WHG § 14 Abs. 1, WHG § 31, SächsWG § 13, SächsWG § 48, SächsWG § 67, SächsWG § 78, SächsWG § 100, VwVfG § 21 Abs. 1, BlmSchG § 41 Abs. 3, 22.BlmSchG § 42,
Stichworte:Planfeststellung, Straße, Präklusion, Planvorhaben, Betroffenheit, Lärm, Lärmbelastung, sofortige Vollziehbarkeit, Besorgnis der Befangenheit,
Verfahrensgang:VG Dresden 3 K 999/05 vom 10.10.2005

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