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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: 5 B 736/04 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 B 736/04

Beschluss vom 15.08.2006


Leitsatz:1. Der Einkommensbegriff des § 21 Abs 1 BAföG knüpft an die povisitven Einkünfte des § 2 Abs 1 EStG an.

2. Zu den positiven Einkünften zählen auch Gewinnanteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der der Auszubildende als Mitunternehmer anzusehen ist.

3. Mitunternehmerschaft liegt vor, wenn eine Beteiligung an Gewinn und Verlust der Gesellschaft gegeben ist. Eine laufende Gewinnauszahlung ist nicht erforderlich.

4. Ein Abzug von Verlusten der Gesellschaft aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen ist nach § 21 BAföG nicht zulässig.
Rechtsgebiete:BAföG, EStG
Vorschriften:BAföG § 21, EStG § 2, EStG § 15,
Stichworte:Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Ausbildungsförderung, Einkommen, Gesellschaftsanteil,
Verfahrensgang:VG Leipzig 2 K 760/03 vom 10.06.2004

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