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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 15.03.2005, Aktenzeichen: 2 B 97/05 



SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 B 97/05

Beschluss vom 15.03.2005


Leitsatz:1. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, verweist das angerufene Gericht die Klage gemäß § 17 a Abs. 2 und 4 GVG durch Beschluss an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Es prüft nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich ist.

2. Hat das Gericht die Klage gleichwohl durch Urteil als unzulässig abgewiesen, kann der Kläger nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hierwegen wahlweise die Beschwerde einlegen oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Wählt er letzteres, entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges. § 17 a Abs. 5 GVG steht dem nicht entgegen.
Rechtsgebiete:GVG, ZPO
Vorschriften:GVG § 17 a, ZPO § 606, ZPO § 621,
Stichworte:Rechtsweg, Verweisung, Prüfungskompetenz, rechtsmissbräuchliche Klageerhebung, Grundsatz der Meistbegünstigung,
Verfahrensgang:VG Dresden 12 K 2460/04 vom 10.11.2004

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