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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 13.02.2009, Aktenzeichen: 2 E 101/08 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 E 101/08

Beschluss vom 13.02.2009


Leitsatz:Die Kosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes sind dann zu erstatten, wenn der Verfahrensbeteiligte gute Gründe dafür hat, den auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen (wie OVG M-V, Beschl. v. 10.1.1995 - 3 O 89/94 -).

Eine Erledigungsgebühr fällt dann an, wenn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (wie BayVGH, Beschl. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 -).
Rechtsgebiete:VwGO, VV
Vorschriften:VwGO § 162 Abs. 2 S. 1, VV Nr. 102,
Stichworte:auswärtiger Rechtsanwalt, auswärtiger Prozessbevollmächtigter, Erledigungsgebühr, Mitwirkung, unstreitige Erledigung, Ursächlichkeit, Kausalität,
Verfahrensgang:VG Leipzig, 4 K 1673/01 vom 24.10.2008

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