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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 5 BS 146/07 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 BS 146/07

Beschluss vom 12.07.2007


Leitsatz:1. Die Vergnügungssteuer erfüllt nicht die Merkmale einer Umsatzsteuer.

2. Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit kann auch der Spieleinsatz sein.

3. Auch der weitere Einsatz von Geldbeträgen, die der Spieler gewinnt, aber ohne Auszahlung sofort wieder am Geldspielgerät einsetzt, ist ein willentlicher Aufwand des Spielers, der dem Charakter der örtlichen Aufwandsteuer entspricht.
Rechtsgebiete:VwGO, RiL 77/388/EWG, GG, SächsKAG
Vorschriften:VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 146, RiL 77/388/EWG, GG Art. 12, GG Art. 105 Abs. 2a, SächsKAG § 7 Abs. 2,
Stichworte:Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, 7,5 % des Spieleinsatzes, 7,5 % des dreifachen Einspielergebnisses, Einspielergebnis,
Verfahrensgang:VG Leipzig 1 K 30/07 vom 16.04.2007

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