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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 03.11.2008, Aktenzeichen: 2 B 292/08 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 B 292/08

Beschluss vom 03.11.2008


Leitsatz:1. Bei der Prüfung selbst und der auf die Prüfung folgenden Zulassungsentscheidung gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit, für alle Prüflinge oder Bewerber dieselben inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen aufzustellen. Dies gilt auch für behinderte Prüflinge.

2. Fehlt einer Rechtsverordnung, die Anforderungen für den Übertritt an einen anderen oder weiterführenden Ausbildungsgang festlegt, eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass Prüflinge, die die dort festgesetzten Anforderungen nicht erfüllen, zwingend einen Anspruch auf Übertritt haben. Vielmehr ist die Verordnung in ihrem Kernbestand vorläufig weiter anzuwenden. Bei einer Durchschnittsnote von schlechter als 2,5 besteht in Sachsen kein Anspruch auf einen Übertritt vom Hauptschulbildungsgang in den Realschulbildungsgang nach der 9. Klasse.
Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, SOMIAP
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 3, GG Art. 6 Abs. 2, GG Art. 7, GG Art. 20 Abs. 3, SächsVerf Art. 22 Abs. 3, SächsVerf Art. 101 Abs. 2, SächsVerf Art. 103, SOMIAP § 4 Abs. 2,
Stichworte:Schule, Prüfung, Behinderung, Zulassung, Chancengleichheit, Rechtsgrundlage, Fortgeltung, Gesetzesvorbehalt,
Verfahrensgang:VG Dresden, 5 L 422/08 vom 20.08.2008

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