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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 02.02.2009, Aktenzeichen: 1 A 50/08 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 A 50/08

Beschluss vom 02.02.2009


Leitsatz:Wer im Fall einer zeitnah herbeigeführten Bedürftigkeit die hierfür kausale unentgeltliche Vermögensübertragung bei der Antragstellung auf Ausbildungsförderung verschweigt, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße. Dies gilt auch für den Fall, dass im Antragsformular nicht ausdrücklich noch im Vorfeld der Antragstellung unentgeltlich an Dritte übertragenem Vermögen gefragt wird.
Rechtsgebiete:SGB X, BAföG
Vorschriften:SGB X § 45 Abs. 2 S. 3, BAföG § 29 Abs. 3,
Stichworte:Ausbildungsförderung, Vermögensübertragung, Rechtsmissbrauch, Rückforderung, Vertrauensschutz,
Verfahrensgang:VG Leipzig, 3 K 269/07 vom 04.12.2007

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