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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 01.08.2005, Aktenzeichen: 5 BS 133/05 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 BS 133/05

Beschluss vom 01.08.2005


Leitsatz:1. Der Verweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in § 60 Nr. 1 BAföG ermöglicht einem Auszubildenden, der unter § 60 BAföG fällt, die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung auch nach dem 01.01.2003, wenn ihn persönliche oder familiäre Gründe an einem rechtzeitigen Ausbildungsbeginn gehindert haben.

2. Maßgeblich für das Vorliegen zwingender Hinderungsgründe ist der gesamte Zeitraum zwischen dem 01.07.1994 (In-Kraft-Treten des § 60 BAföG) und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung.

3. Neben § 60 Nr. 1 BAföG stehen Verfolgten nach § 1 BerRehG bzw. verfolgten Schülern nach § 3 BerRehG auch die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 - 4 BAföG zu, wenn deren tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.
Rechtsgebiete:BAföG
Vorschriften:BAföG § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, BAföG § 60 Nr. 1,
Stichworte:Verfolgter, verfolgter Schüler, Rehabilitierung, BAföG, persönliche Gründe, familiäre Gründe, Krankheit, Ausbildungsförderung, Hinderungsgrund,
Verfahrensgang:VG Dresden 13 K 614/05 vom 28.04.2005

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