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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 01.03.2006, Aktenzeichen: 2 E 324/05 

SAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 2 E 324/05

Beschluss vom 01.03.2006


Leitsatz:Die Streitwertbeschwerde eines obsiegenden Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwertes ist zulässig, wenn er eine Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten gemäß § 4 Abs. 1 RVG getroffen hat und der obsiegende Beteiligte danach aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren kann.
Rechtsgebiete:GKG, RVG
Vorschriften:GKG § 68 Abs. 1, RVG § 4 Abs. 1,
Stichworte:Streitwert, Beschwerde, Erhöhung, Honorarvereinbarung,
Verfahrensgang:VG Dresden 11 K 2582/04 vom 24.10.2005

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