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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-LAGUrteil vom 25.01.2008, Aktenzeichen: 3 Sa 458/07 

SAECHSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 3 Sa 458/07

Urteil vom 25.01.2008


Leitsatz:1. Die Beendigung des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der vereinbarte Zweck objektiv eintritt und der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer form- und fristgerecht unter Angabe des Zeitpunkts der Zweckerreichung mitteilt.

2. Teilt der Arbeitgeber einen unrichtigen Zeitpunkt der Zweckerreichung mit, so wird die Zwei-Wochen-Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG nicht in Lauf gesetzt, auch wenn der Zweck objektiv erreicht ist.

Eine erneute Unterrichtung führt nur dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie unverzüglich nach Zweckerreichung erfolgt (§ 15 Abs. 5 TzBfG).

3. Soll sich der Sachgrund der Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG ergeben, so kommt es allein auf den nur vorübergehenden Bedarf beim Arbeitgeber (Verleiher), nicht aber beim Entleiher an.
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 15 Abs. 1 Ziff. 1, TzBfG § 15 Abs. 2, TzBfG § 15 Abs. 5,
Stichworte:Arbeitsentgelt, Bestandsstreitigkeit,
Verfahrensgang:ArbG Zwickau, 8 Ca 2807/06 vom 13.06.2007

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