JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-LAG > Urteil vom 21.03.2003, Aktenzeichen: 3 Sa 125/03
| Leitsatz: | 1. Dem öffentlichen Arbeitgeber steht bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Beförderungspostens grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG zu. 2. Die Anforderungen an einen Antrag auf einstweilige Verhinderung der endgültigen Stellenbesetzung im Rahmen eines Konkurrentenstreits sind jedoch nicht zu hoch anzusetzen. Dies folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Denn bei einer endgültigen Stellenbesetzung würde das Hauptsacheverfahren gegenstandslos. 3. Ausreichend ist deshalb, wenn der "unterlegene" Arbeitnehmer glaubhaft macht, der Arbeitgeber habe einen Gesichtspunkt, der möglicherweise zu einer anderen Auswahlentscheidung geführt hätte, nicht berücksichtigt. |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, |
| Schlagworte: | Konkurrentenklage, Vorläufige Besetzungssperre, Befähigung, Eignung, |
| Stichworte: | Einstweilige Verfügung zur Besetzungssperre im Rahmen eines Konkurrentenstreits, |
| Verfahrensgang: | ArbG Chemnitz 13 Ga 1/03 vom 16.01.2003 |
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