JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-LAG > Urteil vom 12.06.2002, Aktenzeichen: 9 Sa 170/02
| Leitsatz: | Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, müssen im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgeltFG nicht erneut erfüllen. Derartige Arbeitsverhältnisse stehen vielmehr in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnis. |
| Rechtsgebiete: | EntgeltFG |
| Vorschriften: | EntgeltFG § 3 Abs. 1, EntgeltFG § 3 Abs. 3, EntgeltFG § 4 Abs. 1, |
| Stichworte: | Keine Wartezeit für Arbeitnehmer, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, |
| Verfahrensgang: | ArbG Chemnitz 7 Ca 5983/01 vom 08.01.2002 |
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