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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-LAGUrteil vom 12.06.2002, Aktenzeichen: 9 Sa 170/02 

SAECHSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 9 Sa 170/02

Urteil vom 12.06.2002


Leitsatz:Arbeitnehmer, die unmittelbar nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, müssen im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgeltFG nicht erneut erfüllen. Derartige Arbeitsverhältnisse stehen vielmehr in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnis.
Rechtsgebiete:EntgeltFG
Vorschriften:EntgeltFG § 3 Abs. 1, EntgeltFG § 3 Abs. 3, EntgeltFG § 4 Abs. 1,
Stichworte:Keine Wartezeit für Arbeitnehmer, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung vom bisherigen Ausbilder übernommen werden, im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,
Verfahrensgang:ArbG Chemnitz 7 Ca 5983/01 vom 08.01.2002

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