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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-LAGBeschluss vom 26.10.2005, Aktenzeichen: 2 Sa 641/05 

SAECHSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 2 Sa 641/05

Beschluss vom 26.10.2005


Leitsatz:Das Androhen, arbeitsrechtliche Konsequenzen aus der Weigerung zu ziehen, eine bestimmte Tätigkeit wahrzunehmen, ergibt für sich allein keinen Verfügungsgrund für eine Verfügungsklage auf Beschäftigung mit der bisherigen Tätigkeit
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Verfügungsklage, Beschäftigung, Verfügungsgrund, Erledigung der Hauptsache,
Verfahrensgang:ArbG Leipzig 16 Ga 36/05 vom 16.06.2005

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