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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-LAGBeschluss vom 23.02.2007, Aktenzeichen: 4 Ta 8/07 

SAECHSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 4 Ta 8/07

Beschluss vom 23.02.2007


Leitsatz:Die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax endet erst dann, wenn feststeht, dass der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist im elektronischen Fristenkalender erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 5, KSchG § 5 Abs. 2, KSchG § 5 Abs. 3 S. 1,
Stichworte:nachträgliche Klagezulassung,
Verfahrensgang:ArbG Bautzen 8 Ca 8366/06 vom 14.12.2006

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