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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-LAGBeschluss vom 22.11.2002, Aktenzeichen: 9 TaBV 17/02 



SAECHSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 9 TaBV 17/02

Beschluss vom 22.11.2002


Leitsatz:1. Die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG mit dem Thema "Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen" für eine stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist dann anzunehmen, wenn aufgrund der Berufsausbildung (hier: Schriftsetzerin) und der weiteren persönlichen Voraussetzungen nicht erwartet werden kann, dass die anfallenden Betriebsratsaufgaben ansonsten sachgerecht, insbesondere angstfrei wahrgenommen werden können.

2. Der Umstand, dass die Schulung vom Teilnehmerkreis, nicht aber vom Inhalt her ausschließlich für weibliche Teilnehmer vorgesehen ist, steht der Erforderlichkeit nicht entgegen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 37 Abs. 6,
Schlagworte:Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG, "Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen", Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung,
Stichworte:Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsräte mit dem Thema "Rhetorik und Verhandlungsführung für Frauen",
Verfahrensgang:ArbG Zwickau 8 BV 14/02 vom 21.08.2002

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