JuraForum.de > Urteile > SAECHSISCHES-LAG > Beschluss vom 22.01.2007, Aktenzeichen: 4 Ta 282/06
| Leitsatz: | Der Inhalt des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist allein die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers, nicht der Vergütungsanspruch des Arbeitsnehmers; diesen Vergütungsanspruch muss der Arbeitnehmer durch Zahlungsklage geltend machen; aus einem Weiterbeschäftigungstitel kann nur der Beschäftigungsanspruch, nicht jedoch ein damit zusammenhängender Zahlungsanspruch vollstreckt werden, denn die Zwangsvollstreckung aufgrund eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs erfolgt nach § 888 ZPO, die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gemäß §§ 803 - 882 ZPO. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 767, ZPO § 91 a, |
| Stichworte: | Beschwerde, |
| Verfahrensgang: | ArbG Chemnitz 11 Ca 2229/06 vom 08.11.2006 |
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