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JuraForum.deUrteileSAECHSISCHES-LAGBeschluss vom 06.02.2004, Aktenzeichen: 3 TaBV 33/03 

SAECHSISCHES-LAG – Aktenzeichen: 3 TaBV 33/03

Beschluss vom 06.02.2004


Leitsatz:Das zwingende Einigungsstellenverfahren gem. § 85 Abs. 2 BetrVG kommt auch dann in Betracht, wenn zwar ein individueller Rechtsanspruch des Arbeitnehmers als möglich erscheint, der Arbeitgeber jedoch über einen Handlungsspielraum verfügt, der nicht lediglich im Verzicht auf seine Rechtsposition besteht.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2, BetrVG 85 Abs. 2,
Schlagworte:Einigungsstelle, Besetzungsverfahren, Beschwerde des Arbeitnehmers,
Stichworte:Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle, Anrufung der Einigungsstelle aufgrund Beschwerde eines Arbeitnehmers,
Verfahrensgang:ArbG Dresden 12 BV 231/03 vom 06.11.2003

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