JuraForum.de > Urteile > Saarländisches Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 07 / 2008
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Leitsatz: | a. Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich einer Autobahnverzweigung ist kein Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO. Kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von einer Autobahnausfahrt auf die Verteilerfahrbahn gelangt ist, spricht auch sonst kein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des auf die Verteilerfahrbahn wechselnden Fahrzeugführers. b. Das an einer Autobahnausfahrt aufgestellte Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) gilt nicht für Fahrzeuge, die den Bereich der Auffahrt bereits verlassen haben und die sich auf der Verteilerfahrbahn befinden. Fahrer, die nach rechts auf die Verteilerfahrbahn wechseln, müssen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 StVO, auf der Verteilerfahrbahn befindliche Fahrzeugführer müssen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO beachten. |
| Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Urteil, 4 U 166/08 | |
| Rechtsgebiete: | GVG, BGB |
| Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Beschluss, 5 W 154/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Setzt der Kunde eines Autohauses den Gebrauch seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr fort, obwohl er aufgrund eigener Anschauung weiß, dass aufgrund eines Defekts der Bremsanlage jede weitere Fahrt mit seinem PKW erhebliche Gefahren verursacht, so steht ihm gegenüber dem Autohaus wegen eines überwiegenden Mitverschuldens selbst dann kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung gegenüber dem Autohaus zu, wenn er die vom Autohaus erteilte Auskunft über den Zustand seines Fahrzeugs so verstehen durfte, dass sein Fahrzeug zwar nicht verkehrssicher sei, er aber dennoch eine kurze Strecke bis zur nächsten Werkstatt fahren könne. |
| Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Urteil, 4 U 129/08 | |
| Rechtsgebiete: | VOB/B, StVO |
| Leitsatz: | Die Anordnung des Landesamtes für Straßenwesen zur Regelung des Verkehrs in einem Baustellenbereich hat nicht den Charakter einer einseitigen Anordnung nach § 2 Nr. 5 VOB/B, da sie nicht im Rahmen und auf der Grundlage des erteilten Auftrags erfolgt, sondern ausschließlich im Rahmen der Zuständigkeit als Straßenbaubehörde auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 2 StVO. |
| Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Urteil, 4 U 627/07 | |