JuraForum.de > Urteile > Saarländisches Oberlandesgericht > Verkündungsdatum > 03 / 2006
Insgesamt sind 30 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | SGB XII |
| Leitsatz: | Das Schonvermögen übersteigende Lebensversicherungen sind bei der Prüfung der Kostenarmut im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 SGB XII kein für die Prozesskosten einzusetzendes Vermögen. |
| Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Beschluss, 9 WF 55/05 | |
| Rechtsgebiete: | SGB XII |
| Leitsatz: | Das Schonvermögen übersteigende Lebensversicherungen sind bei der Prüfung der Kostenarmut im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 SGB XII kein für die Prozesskosten einzusetzendes Vermögen. |
| Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Beschluss, 9 WF 55/06 | |
| Rechtsgebiete: | SchfG, VOSch, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der vor einem unterjährig erfolgten Wechsel im Kehrbezirk mehr Arbeitswerte abgearbeitet hat, also nach den jährlichen Gesamtarbeitsaufkommen anteilig auf den Zeitraum bis zum Wechsel entfallen würden, schuldet dem Nachfolger im Amt nur dann Schadensersatz, wenn ein grobes Ungleichgewicht der bis dahin abgearbeiteten und der verbleibenden Restarbeitswerte vorliegt, das nicht anders als durch die Absicht, dem Nachfolger finanziellen Schaden zuzufügen, erklärbar ist. |
| Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Urteil, 1 U 326/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Zur Ermittlung des Einkommens von Selbstständigen ist regelmäßig ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, wobei für die Durchschnittbildung jeweils die Gewinne für das Kalenderjahr, für das Unterhaltsanspruch wird, sowie für die diesem vorausgehenden zwei Kalenderjahr heranzuziehen sind. Ein aus einer ordnungsgemäßen Buchführung entwickelter Jahresabschluss entspricht insoweit auch unterhaltsrechtlichen Anforderungen, als nicht betriebsbedingte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden dürfen. Ausschließlich persönlich bedingte Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, stellen auch steuerrechtlich keine einkommensmindernden Ausgaben dar. Akt der Unterhaltsschuldnergewinnermittlungen vorgelegt, obliegt es dem für die Höhe der prägenden Einkommensverhältnisse darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsgläubiger, konkrete Positionen substantiiert zu bestreiten und eine weitere Erklärung zu verlangen. |
| Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Urteil, 9 UF 5/05 | |