JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Urteil vom 29.03.2006, Aktenzeichen: 9 UF 5/05
| Leitsatz: | Zur Ermittlung des Einkommens von Selbstständigen ist regelmäßig ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, wobei für die Durchschnittbildung jeweils die Gewinne für das Kalenderjahr, für das Unterhaltsanspruch wird, sowie für die diesem vorausgehenden zwei Kalenderjahr heranzuziehen sind. Ein aus einer ordnungsgemäßen Buchführung entwickelter Jahresabschluss entspricht insoweit auch unterhaltsrechtlichen Anforderungen, als nicht betriebsbedingte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden dürfen. Ausschließlich persönlich bedingte Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, stellen auch steuerrechtlich keine einkommensmindernden Ausgaben dar. Akt der Unterhaltsschuldnergewinnermittlungen vorgelegt, obliegt es dem für die Höhe der prägenden Einkommensverhältnisse darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsgläubiger, konkrete Positionen substantiiert zu bestreiten und eine weitere Erklärung zu verlangen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1361, BGB § 1361 Abs. 1 S. 1, BGB § 1361 Abs. 3, BGB § 1579 Nr. 7, |
| Verfahrensgang: | AG Saarbrücken 54 F 326/99 Uki/UE vom 04.11.2004 AG Saarbrücken 54 F 326/99 Uki/UE vom 03.02.2005 |
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