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JuraForum.deUrteileSAARLAENDISCHES-OLGUrteil vom 25.07.2006, Aktenzeichen: 4 U 395/05 

SAARLAENDISCHES-OLG – Aktenzeichen: 4 U 395/05

Urteil vom 25.07.2006


Leitsatz:a. Beauftragt die Polizei ein Abschleppunternehmen mit der Bergung eines verunfallten Fahrzeugs, so wird dieses Unternehmen hoheitlich tätig, so dass eine Haftung des Abschleppunternehmers gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG ausscheidet. Allerdings kommen Ansprüche gegen den Unternehmer aus § 7 Abs. 1 StVG in Betracht.

b. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmaschine eingesetzt wird und die Fortbewegungsfunktion keine Rolle spielt. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann ein und dasselbe Fahrzeug dabei sich gegenüber einem Geschädigten im Betrieb befinden und gegenüber einem andern nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werden.
Rechtsgebiete:BGB, GG, StVG
Vorschriften:BGB § 839 Abs. 1, GG Art. 34 S. 1, StVG § 7 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Saarbrücken 3 O 200/04 vom 30.06.2005

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