JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Urteil vom 25.01.2006, Aktenzeichen: 5 U 28/05
| Leitsatz: | 1) Ein Versicherungsnehmer ist nicht "durch Krankheit außerstande" seine berufliche Tätigkeit mehr als halbschichtig auszuüben, wenn er selbst in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Fortgang der Dinge eingegriffen oder einzugreifen unterlassen hat. Das kann der Fall sein, wenn er im Alltag selbstverständliche, keine gesundheitlichen Risiken bergende und nicht aus sonstigen Gründen unzumutbare Hilfen zum Ausgleich der beruflichen Behinderungen ergriffen hat. 2) Von Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann bei einer episodenhaft auftretenden Anpassungsstörung grundsätzlich nicht ausgegangen werden. 3) Darf sich der Versicherer auf eine wiederholte außervertragliche Vereinbarung über eine befristete Rentenzahlung nach Treu und Glauben nicht berufen, weil aufgrund der behaupteten gesundheitlichen Entwicklung des Versicherungsnehmers Anlass bestanden hätte, eine endgültige Leistungsprüfung vorzunehmen, so hat das nicht zur Folge, dass der Versicherer an ein solches "Anerkenntnis" unbefristet gebunden wäre. |
| Rechtsgebiete: | BB-BUZ, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | BB-BUZ § 1 Abs. 1, BB-BUZ § 2 Abs. 1, BB-BUZ § 2 Abs. 3, BB-BUZ § 4 Abs. 3, BB-BUZ § 5, BB-BUZ § 5 Abs. 1, BB-BUZ § 5 Abs. 2, BB-BUZ § 6, BB-BUZ § 7, BB-BUZ § 9 Abs. 10, ZPO § 258, ZPO § 264 Nr. 2, ZPO § 264 Nr. 3, ZPO § 533, BGB § 139, BGB § 817, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken 12 O 47/03 vom 22.12.2004 |
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