JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Urteil vom 22.07.2008, Aktenzeichen: 4 U 129/08
| Leitsatz: | Setzt der Kunde eines Autohauses den Gebrauch seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr fort, obwohl er aufgrund eigener Anschauung weiß, dass aufgrund eines Defekts der Bremsanlage jede weitere Fahrt mit seinem PKW erhebliche Gefahren verursacht, so steht ihm gegenüber dem Autohaus wegen eines überwiegenden Mitverschuldens selbst dann kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung gegenüber dem Autohaus zu, wenn er die vom Autohaus erteilte Auskunft über den Zustand seines Fahrzeugs so verstehen durfte, dass sein Fahrzeug zwar nicht verkehrssicher sei, er aber dennoch eine kurze Strecke bis zur nächsten Werkstatt fahren könne. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 254 Abs. 1, BGB § 631, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken, 6 O 314/07 vom 18.02.2008 |
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