JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Urteil vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 4 U 49/06
| Leitsatz: | a. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet aus § 826 BGB wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags nur dann auf Erstattung von Insolvenzausfallgeld, wenn der Gläubiger nach den Rechtsgrundsätzen der Zurechnung eines schadensstiftenden Unterlassens den ihm obliegenden Beweis dafür führen kann, dass die Zahlung von Insolvenzausfallgeld bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags vermieden worden wäre. b. Für die Anerkennung von Darlegungs- und Beweiserleichterungen ist jedenfalls dann kein Raum, wenn zwischen dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit und der Zeitspanne des Insolvenzgeldbezugs ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 826, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken 4 O 261/05 vom 29.12.2005 |
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