JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Urteil vom 20.03.2007, Aktenzeichen: 4 U 83/06
| Leitsatz: | a) Für die ordentliche Kündigung eines anfänglich unbefristeten Arbeitsverhältnisses, welches über die vorgesehene Vertragszeit hinaus nach § 625 BGB auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, gelten die vertraglich vereinbarten und nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen zumindest dann, wenn die vereinbarte Kündigungsregelung aufgrund der Auslegung des ursprünglichen Vertrages auch auf den Fall der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beziehen ist. b) Beim Einwurfeinschreiben genügt der Auslieferungsbeleg nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für den Beweis des rechtzeitigen Zugangs, wenn das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren vom Zusteller eingehalten worden ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 625, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken 12 O 258/05 vom 09.01.2006 |
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