JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Urteil vom 17.06.2008, Aktenzeichen: 4 U 329/07
| Leitsatz: | a. Auch auf der Grundlage des reformierten Verjährungsrechts (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist der Gläubiger zur Vermeidung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nicht generell gehalten, Ermittlungen über die den Anspruch begründenden Umstände anzustellen. Der Nachweis grober Fahrlässigkeit ist vielmehr anhand flexibler Kriterien zu führen: Neben der Zugänglichkeit der Erkenntnisquelle und den wirtschaftlichen Auswirkungen einer erfolgreichen Rechtsverfolgung für die Person des Schuldners sind insbesondere die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Gläubigers in der Wahrnehmung von Regressangelegenheiten für die Rechtsprüfung von Relevanz. b. Bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis desjenigen Mitarbeiters an, der funktional mit der Bearbeitung der Regressangelegenheit betraut ist. Die formale Stellung des Mitarbeiters ist demgegenüber ohne Belang. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken, 4 O 112/06 vom 15.05.2007 |
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