JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Urteil vom 11.05.2006, Aktenzeichen: 8 U 449/05
| Leitsatz: | Die weite Zweckerklärung einer Grundschuld wird als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, soweit sie sich auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten eines Dritten (auch des Ehegatten) bezieht. Dagegen ist die wirksam, soweit sie in den Zweck der Grundschuld, lastend auf dem Miteigentumsanteil des Ehegatten, dessen eigene (bestehende und künftige) Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zur Bank einbezieht. Aus der Unwirksamkeit desjenigen Teils der Sicherungsabrede, der den Sicherungszweck der Grundschuld all dem eigenen Miteigentumsanteil auf künftige Verbindlichkeiten des Ehegatten ausgehend, folgt nicht die Gesamtnichtigkeit der Sicherungsabrede. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 305c Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken 3 O 407/04 vom 06.07.2005 |
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