JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Beschluss vom 20.02.2009, Aktenzeichen: 5 W 28/09
| Leitsatz: | a. Der Beklage kann jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag angekündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennen. b. Einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO steht nicht entgegen, dass der Beklagte in einem dem Klageverfahren vorangegangenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat. c. Den Kläger trifft im Falle des Bestreitens des Zugangs eines vorprozessualen Aufforderungsschreibens eine sekundäre Darlegungslast. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93, ZPO § 276 Abs. 1 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken, 2 O 132/08 vom 29.12.2008 |
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