JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Beschluss vom 19.09.2005, Aktenzeichen: 8 W 271/05
| Leitsatz: | Die Anforderungen, die an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gestellt werden, müssen sich an dem in Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Gedanken der Rechtsschutzgleichheit orientieren, damit der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, nicht verfehlt wird. Dem widerspräche es, wenn das Gericht über einen Bewilligungsantrag, der bei Befolgung der Vorschriften über das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren längst spruchreif gewesen wäre, erst auf Grund von tatsächlichen, die Erfolgsaussichten beeinträchtigenden Erkenntnissen oder Umständen entscheidet, die zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch nicht vorlagen. Würden solche Umstände verwertet, liefe das auf eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Unbemittelten gegenüber dem Bemittelten hinaus. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 114, |
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