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JuraForum.deUrteileSAARLAENDISCHES-OLGBeschluss vom 18.04.2005, Aktenzeichen: 8 W 74/05 

SAARLAENDISCHES-OLG – Aktenzeichen: 8 W 74/05

Beschluss vom 18.04.2005


Leitsatz:Zur Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens ist der Darlehensnehmer nur dann verpflichtet, wenn dies in der Sicherungsabrede ausdrücklich vereinbart ist. Enthält die Sicherungsvereinbarung keine solche Verpflichtung, hat der Gläubiger ein in der notariellen Urkunde gleichwohl abgegebenen Schuldversprechen rechtsgrundlos erlangt und muss es an den Schuldner nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgewähren.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 138, BGB § 138 Abs. 1, BGB § 157, BGB § 821,

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