JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Beschluss vom 18.04.2005, Aktenzeichen: 8 W 74/05
| Leitsatz: | Zur Abgabe eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens ist der Darlehensnehmer nur dann verpflichtet, wenn dies in der Sicherungsabrede ausdrücklich vereinbart ist. Enthält die Sicherungsvereinbarung keine solche Verpflichtung, hat der Gläubiger ein in der notariellen Urkunde gleichwohl abgegebenen Schuldversprechen rechtsgrundlos erlangt und muss es an den Schuldner nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgewähren. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 138, BGB § 138 Abs. 1, BGB § 157, BGB § 821, |
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