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JuraForum.deUrteileSAARLAENDISCHES-OLGBeschluss vom 16.03.2007, Aktenzeichen: Ss (B) 18/07 

SAARLAENDISCHES-OLG – Aktenzeichen: Ss (B) 18/07

Beschluss vom 16.03.2007


Leitsatz:a. Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht.

b. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumsvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Bei einem mehr als 28 Stunden zurückliegenden Einnahmezeitpunkt bedarf es deshalb näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können.
Rechtsgebiete:StVG
Vorschriften:StVG § 24a, StVG § 24a Abs. 2,
Verfahrensgang:AG St. Wendel 1 OWi 62 Js 2172/06 vom 14.11.2006
AG St. Wendel 1 OWi 62 Js 186/06 vom 14.11.2006

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