JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Beschluss vom 15.01.2009, Aktenzeichen: 9 W 2/09
| Leitsatz: | Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller es versäumt, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist aufzuzeigen, inwieweit er durch den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss beschwert ist (hier: Erfüllung eines Auskunftsbegehrens mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum PKH-Antrag; Auskunftsklage gegen die geschiedene Ehefrau über Identität des biologischen Vaters). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 127 Abs. 4, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken, 9 O 337/08 vom 07.11.2008 |
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