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JuraForum.deUrteileSAARLAENDISCHES-OLGBeschluss vom 15.01.2009, Aktenzeichen: 9 W 2/09 

SAARLAENDISCHES-OLG – Aktenzeichen: 9 W 2/09

Beschluss vom 15.01.2009


Leitsatz:Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller es versäumt, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist aufzuzeigen, inwieweit er durch den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss beschwert ist (hier: Erfüllung eines Auskunftsbegehrens mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum PKH-Antrag; Auskunftsklage gegen die geschiedene Ehefrau über Identität des biologischen Vaters).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 127 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Saarbrücken, 9 O 337/08 vom 07.11.2008

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