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JuraForum.deUrteileSAARLAENDISCHES-OLGBeschluss vom 14.12.2006, Aktenzeichen: 5 W 276/06 

SAARLAENDISCHES-OLG – Aktenzeichen: 5 W 276/06

Beschluss vom 14.12.2006


Leitsatz:Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft die Frist für die Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten - auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens auseinander setzen muss.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 411 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Saarbrücken 16 OH 14/04 vom 22.08.2006

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