JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Beschluss vom 10.03.2006, Aktenzeichen: Ss (Z) 203/05 (17/05)
| Leitsatz: | Bei dem in § 4 Abs. 3 StVO geregelten Mindestabstand auf Autobahnen für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse handelt es sich nicht um einen Einscherabstand, sondern um einen bestimmten Sicherheitsabstand. Dieser Abstand ist daher auch auf Strecken einzuhalten, auf denen das Überholen verboten oder wegen einer durchgehenden Fahrstreifenbegrenzung faktisch nicht möglich ist. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVO ist im Geltungsbereich des § 4 Abs. 3 StVO nicht anzuwenden. |
| Rechtsgebiete: | StVO |
| Vorschriften: | StVO § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, StVO § 4 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | AG St. Ingbert vom 20.10.2004 |
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