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JuraForum.deUrteileSAARLAENDISCHES-OLGBeschluss vom 08.01.2009, Aktenzeichen: 5 W 262/08 



SAARLAENDISCHES-OLG – Aktenzeichen: 5 W 262/08

Beschluss vom 08.01.2009


Leitsatz:a. Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftssitz einer Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen an ihrem Wohnort/Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

b. Der Rechtsanwalt braucht in den Grenzen des Missbrauchs nicht zu prüfen, ob die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels billiger gewesen wäre als die des eigenen Kraftfahrzeugs.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 104 Abs. 3, ZPO § 567, ZPO § 569, ZPO § 571,
Verfahrensgang:LG Saarbrücken, 16 O 70/07 vom 28.01.2008

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