JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Beschluss vom 06.10.2005, Aktenzeichen: 8 UH 323/05
| Leitsatz: | Eine von den Bestimmungen des BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Übermittlung sogenannter Negativmerkmale an die Schufa ist nicht durch die von einem Bankkunden durch Unterzeichnung der sogenannten "Schufa-Klausel" erteilte Einwilligung in die Übermittlung von Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung einer Kontoverbindung an die Schufa gedeckt; sie ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG zulässig. Die Übermittlung von Daten an die Schufa (hier: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides) ist nicht für den durch die Verweigerung eines Kredit durch ein anderes Kreditinstitut entstandenen Schaden des Bank unten ursächlich geworden, wenn der Bankkunde die übermittelten Daten gegenüber dem anderen Kreditinstitut im Rahmen einer Selbstauskunft ohnehin hätte offenbaren müssen. |
| Rechtsgebiete: | BDSG, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | BDSG § 4, BDSG § 28, BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 2, BDSG § 28 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 234 Abs. 1, ZPO § 234 Abs. 2, ZPO § 322 Abs. 2, ZPO § 529, ZPO § 546, ZPO § 807, BGB § 286 Abs. 1 Satz 2, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 824, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken 3 O 390/04 vom 19.05.2005 |
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