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JuraForum.deUrteileSAARLAENDISCHES-OLGBeschluss vom 06.02.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 18/07 

SAARLAENDISCHES-OLG – Aktenzeichen: 1 Ws 18/07

Beschluss vom 06.02.2007


Leitsatz:Die an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern gemäß § 57 Abs. 1 StGB i.V.m. § 454 StPO mitwirkenden Richter sind nicht "erkennende Richter" im Sinne der ihrem Zweck nach auf die strafrechtliche Hauptverhandlung beschränkten Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung eines Mitglieds der Strafvollstreckungskammer als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist daher zulässig.

Dem Fehlen der Begründung für die Ablehnung (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) steht der Fall gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 57 Abs. 1, StPO § 28 Abs. 2 S. 2, StPO § 454,
Verfahrensgang:LG Saarbrücken II StVK 22/06 vom 12.01.2007

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