JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Beschluss vom 06.01.2006, Aktenzeichen: 2 W 375/05
| Leitsatz: | Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder- verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden oder solche erstattungsfähig wären. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 104 Abs. 3, ZPO § 567, ZPO § 569, |
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