JuraForum.de > Urteile > SAARLAENDISCHES-OLG > Beschluss vom 04.07.2007, Aktenzeichen: 1 Ws 137/07
| Leitsatz: | a. Der Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 S. 1 StPO setzt den dringenden Verdacht neuer Tatsachen im Sinne des § 66b Abs. 1 StGB voraus. Daran fehlt es im Falle einer von den Vollzugsbehörden behaupteten, im Vollzug neu hervorgetretenen Psychose des Betroffenen, wenn eine solche Erkrankung sachverständigerseits zwar nicht ausgeschlossen werden kann, aber andere als die im Erkenntnisverfahren bereits bekannten, zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung Anlass gebenden Befundtatsachen nicht sicher festgestellt werden können. b. Der Unterbringungsbefehl dient nicht der Gewinnung dringender Anhaltspunkte für eine drohende Unterbringung nach § 66b StGB, sondern gesetzt diese voraus. Er darf deshalb nicht erlassen werden, um die grundsätzlich bereits sechs Monate vor dem Ende des Strafvollzugs mit der Antragstellung abzuschließende Prüfung, ob Tatsachen im Sinne des § 66b StGB vorliegen, zu ermöglichen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 275a Abs. 5 S. 1, StGB § 66b, StGB § 66b Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Saarbrücken 5 - 6/02 IV vom 22.06.2007 |
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