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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 30.09.2008, Aktenzeichen: 4 K 62/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 K 62/06

Urteil vom 30.09.2008


Leitsatz:1. § 11 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA lässt ausdrücklich zu, dass die Verbandssatzung abweichend von Abs. 1 vorsehen kann, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und dass das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes durch eine entsprechende Zahl von Vertretern ausgeübt wird. Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 Verf LSA werden hierdurch nicht verletzt.

2. Nach § 11 Abs. 4 Satz 3 GKG LSA können die Stimmen eines Verbandsmitgliedes nur einheitlich abgegeben werden. Die Regelung der einheitlichen Stimmabgabe ist nicht zwingend an das in § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG LSA vorgesehene imperative Mandat gebunden, das im Übrigen nach der Sonderregelung in § 157 Abs. 1 Satz 5 WG LSA keine Anwendung findet, wenn der Vertreter in Angelegenheiten der Abwasserbeseitigung abstimmt.
Rechtsgebiete:LSA-GKG, LSA-WG
Vorschriften:LSA-GKG § 11 Abs. 3 Satz 1, LSA-GKG § 11 Abs. 4 Satz 1, LSA-GKG § 11 Abs. 4 Satz 2, LSA-GKG § 11 Abs. 4 Satz 3, LSA-WG § 157 Abs. 1 Satz 5,
Stichworte:Anzahl, Demokratieprinzip, Mandat, imperatives, Mitgliedsgemeinde, Stimmabgabe, einheitliche, Verbandssatzung, Verbandsversammlung, Vertreter, Zusammensetzung, Verbandssatzung,

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