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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 30.01.2003, Aktenzeichen: 1 L 459/02 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 L 459/02

Urteil vom 30.01.2003


Leitsatz:Sieht eine Satzung vor, dass der Anschlusskanal einschließlich Revisionsschacht grundsätzlich bis einen Meter hinter der Grundstücksgrenze gesetzt wird, so ist die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen rechtfertigt, eine Rechtsfrage und nicht eine Frage der Begründung der Ermessensentscheidung. Lässt sich der Abwasserzweckverband bei der Bestimmung der Lage von Revisionsschächten von einheitliche Maßstäben leiten, so ist diese Ermessenspraxis auch dann nicht willkürlich, wenn bauausführende Betriebe in Einzelfällen von diesen Vorgaben ohne Billigung des Verbandes abweichen.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 114 I S 1,
Stichworte:Ermessen, Regelfall, Ermessensbindung, Abweichung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 1 A 459/02 vom 24.07.2002

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