JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen: 4 K 431/04
| Leitsatz: | 1. Sparkassenkunden besitzen keine Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Satzung einer Sparkasse im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklären zu lassen, da diese als solche noch keine Regelungen über Rechte oder Pflichten der künftigen Leistungsbezieher (Kunden) trifft. Derartige Bestimmungen werden erst durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder Besonderen Geschäftsbedingungen der Sparkasse getroffen. Allein diese bilden die Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Sparkasse. Die Satzung einer Sparkasse mag zwar eine Voraussetzung für den späteren Erlass von Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen sein, die Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen der Sparkasse und seinen Kunden regeln. Sie trifft aber selbst noch keine Regelungen mit rechtlicher Außenwirkung gegenüber den künftigen Kunden. 2. Ist eine Rechtsnorm beschlossen und bekannt gemacht worden, so hängt weder die allgemeine Zulässigkeit der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO noch ihre zeitliche Beschränkung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO davon ab, dass der Vorgang der Bekanntmachung den einschlägigen Rechtsvorschriften oder der Hauptsatzung entspricht. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, SpkG LSA |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs. 2, SpkG LSA § 4, |
| Stichworte: | Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, Antragsfrist, Sparkasse, Satzung, Kunde, |
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