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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 25.04.2007, Aktenzeichen: 1 L 453/05 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 L 453/05

Urteil vom 25.04.2007


Leitsatz:1. Bereits für das Jahr 2003 ist das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für die dem Geltungsbereich des BSZG-LSA unterfallenden Bediensteten nicht weiter anzuwenden. Denn mit dem BSZG-LSA sind im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 landesgesetzliche Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen mit Wirkung vom 29. November 2003 in Kraft getreten.

2. Das BSZG-LSA ist bereits zeitlich vor Entstehung und damit zugleich vor Fälligkeit der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz, nämlich am 29. November 2003 in Kraft getreten. Gemäß § 10 BSZG-LSA trat dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung, die am 28. November 2003 durch die Ausgabe des GVBl. LSA Nr. 44/2003 erfolgt ist, in Kraft.

3. Art. 82 VerfLSA betreffend die Verkündung von Gesetzen folgt in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und anderen Länderverfassungen dem Prinzip der formellen Gesetzesverkündung anstelle des Grundsatzes der materiellen Gesetzesverkündung, die für das In-Kraft-Treten eines Gesetzes fordert, dass es tatsächlich allgemein bekannt geworden ist. Vielmehr genügt, dass das Gesetz in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen.

4. Die Veröffentlichung wird mit der unter der Verantwortung des Ministerpräsidenten (Art. 82 Abs. 1 VerfLSA) erfolgten Ausgabe des GVBl. LSA wirksam. Rechtlich erheblich ist dabei allein die Intention des Ministerpräsidenten, mit der verfügten Ausgabe des GVBl. LSA die Bedingung dafür gesetzt zu haben, dass der Bürger als Normadressat sich Kenntnis vom In-Kraft-Treten und Inhalt des Gesetzes verschaffen kann.

5. Es genügt, dass sich der Staat durch das zuständige Verfassungsorgan der hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des GVBl. LSA liegt, so entäußert, dass sie in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, nämlich genau der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des Ministerpräsidenten das erste Stück der Nummer des GVBl. LSA "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Zeitpunkt ist das Gesetz durch den Ministerpräsidenten "verkündet".

6. Hierzu trägt jede Nummer des GVBl. LSA am Kopf das Datum ihrer Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich.

7. Das BSZG-LSA beruht auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage und hält sich an den durch das BBesG, insbesondere dessen § 67 in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 vorgegebenen "Rahmen".

8. Dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 57 GG nicht zu erinnern.

9. Es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn das sog. Weihnachtsgeld mit Rücksicht auf den gebotenen Ausgleich der öffentlichen Haushalte allen Beamten gekürzt sogar ganz genommen wird. Sieht der Gesetzgeber gleichwohl davon ab, so stehen ihm hiernach im Rahmen des Gleichheitssatzes für eine Kürzung eine Fülle von Modalitäten offen, ohne dass gerichtlich nachgeprüft werden kann, welche dieser Modalitäten "die richtigste, die gerechteste, die angemessenste" ist.

10. Auch wenn die Gewährung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung nicht zu der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung gehört, führt deren Kürzung und erst recht deren Streichung jedoch gegebenenfalls zu einer Verringerung der jährlichen Bezüge und damit des Jahres-Netto-Einkommens der Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten.

11. Die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" stellt sich für das Jahr 2003 nicht als Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende, für Beamte und Richter gleichermaßen geltende Alimentationsprinzip dar, denn trotz der reduzierten Gewährung ist insoweit eine Unter-Alimentierung nicht zu konstatieren.

12. Durch die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" in die durch Art. 97 GG garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter nicht berührt, denn solange die Besoldung nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz steht, ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet.

13. Das BSZG-LSA verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.
Rechtsgebiete:GG, VerfLSA, GO BR, BBVAnpG 2003/2004, BBesG, SonderzuwendungG, LSA-BSZG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 33 Abs. 2, GG Art. 33 Abs. 5, GG Art. 52 Abs. 1, GG Art. 57, GG Art. 74a Abs. 1, GG Art. 74a Abs. 4, GG Art. 82 Abs. 1, GG Art. 82 Abs. 2 S. 2, GG Art. 97, VerfLSA Art. 82 Abs. 1, VerfLSA Art. 82 Abs. 3, GO BR § 5 Abs. 1, GO BR § 7 Abs. 1, BBVAnpG 2003/2004 Art. 1, BBVAnpG 2003/2004 Art. 2, BBVAnpG 2003/2004 Art. 13, BBVAnpG 2003/2004 Art. 18, BBesG § 1 Abs. 2, BBesG § 1 Abs. 4, BBesG § 3 Abs. 3, BBesG § 3 Abs. 5, BBesG § 3 Abs. 6, BBesG § 67, SonderzuwendungG § 1, SonderzuwendungG § 3, SonderzuwendungG § 10, SonderzuwendungG § 11, LSA-BSZG § 1, LSA-BSZG § 2, LSA-BSZG § 4, LSA-BSZG § 5, LSA-BSZG § 6, LSA-BSZG § 8, LSA-BSZG § 10,
Stichworte:Bundespräsident, Vertretung, Bundesratspräsident, Ausfertigung, Verkündung, Rückwirkung, Weihnachtsgeld, Sonderzuwendung, Sonderzahlung, Kürzung, Streichung, Alimentation, amtsangemessene, Sozialhilfe, Erwerbseinkommen, Entwicklung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 5 A 57/05 vom 06.09.2005

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