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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 24.01.2007, Aktenzeichen: 1 K 349/05 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 K 349/05

Urteil vom 24.01.2007


Leitsatz:1. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten vom 25. Juni 2003 (GVBl. LSA S. 135) ist nicht ungültig und damit nicht für unwirksam zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2. Die Verordnung genügt § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG, der nicht nur eine bloße Ermächtigung zum Erlass einer Abgeltungsregelung enthält, sondern den Dienstherrn aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes amtsangemessener Alimentation zugleich zum regelmäßigen Ersatz der angefallenen Bürokosten verpflichtet. Der Zweck der Vorschrift besteht nicht darin, den Gerichtsvollziehern eine zusätzliche Alimentation zu gewähren, sondern ausschließlich eine - landesrechtliche - Aufwandsentschädigung zu ermöglichen.

3. Die Entschädigung ist an den tatsächlich anfallenden notwendigen Sach- und Personalkosten auszurichten und realitätsnah festzusetzen, wobei Abgeltungsmaßstab nicht die dem einzelnen Beamten konkret entstehenden Kosten, sondern die im Durchschnitt sämtlichen Gerichtsvollziehern im Geltungsbereich einer landesrechtlichen Abgeltungsregelung entstehenden Kosten sind. Dabei ist der Dienstherr zur Pauschalierung und Typisierung, im Falle gravierender regionaler Unterschiede auch zu Staffelungen befugt oder gar verpflichtet.

4. Die in der GVEntschVO 1998 gewählte und (auch) mit der 5. Änderungsverordnung dem Grunde nach unverändert gebliebenen Form der Abgeltung der Bürokosten, die sich aus Sach- und Personalkosten zusammensetzen, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gerichtsvollzieher in Sachsen-Anhalt waren regelmäßig nicht gezwungen, im Jahr 2002 eigene Mittel für die Einrichtung und den Betrieb des Gerichtsvollzieherbüros einzusetzen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Regelungen zu einer nicht zulässigen zusätzlichen Alimentation führen, weil sie regelmäßig und vor allem in einem nennenswerten Umfange über die tatsächlichen durchschnittlichen Aufwendungen hinausgingen.

5. § 2 Abs. 2 GVEntschVO 1998 ist nicht zu entnehmen, dass eine Neufestsetzung des Vomhundertsatzes oder des Höchstbetrages noch in demselben Kalenderjahr erfolgen muss.

6. Die rückwirkende Absenkung des Vomhundertsatzes und des Höchstbetrages verstößt weder gegen § 49 Abs. 3 BBesG noch gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.
Rechtsgebiete:GG, BBesG, LSA-GVEntschVO (1998)
Vorschriften:GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 33 Abs. 5, BBesG § 49 Abs. 3, LSA-GVEntschVO (1998),
Stichworte:Gerichtsvollzieher, Bürokosten, Abgeltung, Entschädigung, Rückwirkung, Alimentation,

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