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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTUrteil vom 23.01.2006, Aktenzeichen: 4 L 289/05 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 L 289/05

Urteil vom 23.01.2006


Leitsatz:Als örtliche Aufwandsteuer dient die Hundesteuer zwar der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen auf Grund eines abstrakten Gefährdungspotenzials einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern.

Es besteht ein rechtfertigender Grund für eine satzungsrechtlich angelegte unwiderlegliche Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden; denn es entspricht wissenschaftlicher Erkenntnis, Hunden bestimmter Rassen auf Grund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben.

Das gewichtige Allgemeininteresse an der Beschränkung des Haltens gefährlicher Hunde ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig durchgesetzt, wenn erhöhte Steuersätze zur Anwendung kommen. Weder der Gleichheitssatz noch das Übermaßverbot werden dadurch verletzt, dass in der Satzung der Steuersatz für Kampfhunde das 18,5fache des Regelsteuersatzes für sonstige Hunde beträgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der besteuerte Hund fünf-, zehn- oder zwanzigmal gefährlicher ist als ein anderer, weniger besteuerte Hund, sondern darauf, ob der Steuersatz für einen Kampfhund zur Erreichung des Lenkungszwecks der Abgabe angemessen ist.

Der Steuer mit einem jährlichen Steuersatz von 370,00 ¤ pro Kampfhund kommt keine erdrosselnde Wirkung zu.
Rechtsgebiete:KAG-LSA, GG
Vorschriften:KAG-LSA § 3 I, GG Art. 105 IIa,
Stichworte:Hundesteuer, Aufwandsteuer, Kampfhund,
Verfahrensgang:VG Halle 5 A 173/03 vom 13.07.2005

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