JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Urteil vom 22.06.2006, Aktenzeichen: 3 L 174/04
| Leitsatz: | Zur Zulässigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage bei (wiederholten) Entscheidungen der Schiedsstelle gem. § 94 BSHG über Entgeltvereinbarungen zwischen Trägern von Pflegeeinrichtungen mit dem Sozialhilfeträger (im Anschluss an BVerwGE 116, 78). Zur Unzulässigkeit der Teilanfechtung einer Schiedsstellenentscheidung, die hinsichtlich eines Teilbetrages der Investitionskosten (Mietkosten) hinter der begehrten Entgeltvereinbarung zurückbleibt. Zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Anfechtung von Schiedsstellenentscheidungen, welche sich auf zurückliegende Zeiträume erstrecken. Beim externen Vergleich von Pflegeeinrichtungen ist ein länderbezogener Vergleich sachgerecht. Im Hinblick auf den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es sachgerecht, wenn sich der externe Vergleich von Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Größe und Ausstattung der Einrichtung an der Heimmindestbauverordnung orientiert. Die Schiedsstelle kann sich bei einem externen Vergleich darauf beschränken, nur solche Pflegeeinrichtungen miteinander zu vergleichen, bei denen dasselbe Betreibermodell (Miete oder Eigentum) zugrunde liegt. Nach der vom Gesetzgeber vollzogenen Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip kommt es beim externen Vergleich nicht (mehr) darauf an, welche realen Gestehungs- bzw. tatsächliche Betriebskosten (Mietkosten) bei den anderen Einrichtungsträgern zu veranschlagen sind; entscheidend sind vielmehr die Leistungen und Vergütungen, welche zwischen den anderen Einrichtungsträgern und dem Sozialhilfeträger im Rahmen von Entgeltvereinbarungen festgesetzt worden sind. Beim externen Vergleich von nicht geförderten Pflegeeinrichtungen sind nicht zugleich auch (teil-)geförderte Einrichtungen einzubeziehen. Eine Begrenzung des Investitionsentgelts und der nur beschränkte Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen bei nicht öffentlich geförderten Pflegeeinrichtungen ist gem. § 93 Abs. 7 BSHG i. V. m. § 82 Abs. 4 SGB XI im Entgeltsystem selbst angelegt. Grundsätzlich bedarf es seitens der Schiedsstelle auch dann eines internen Vergleichs von Pflegeeinrichtungen zur Ermittlung eines leistungs- und bedarfsgerechten Investitionsentgelts, wenn vom Sozialhilfeträger ein Angebot unterbreitet wird, das sich an der obersten Grenze der durch den externen Vergleich vorgezeichneten Bandbreite üblicher Leistungsentgelte ausrichtet. Unterbleibt ein interner Vergleich, rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung, weil der Einrichtungsträger in diesem Fall nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt wird. Zur Frage des Vertrauensschutzes aufgrund einer vormals bestehenden Pflegesatzrahmenvereinbarung. |
| Rechtsgebiete: | BSHG, HeimMindBauV, SGB XI, SGB XII, VwGO |
| Vorschriften: | BSHG § 39, BSHG § 40, BSHG § 68, BSHG § 92 Abs. 2, BSHG § 93 Abs. 3, BSHG § 94, BSHG F. 1994 § 93 Abs. 2, BSHG F. 1994 § 93 Abs. 7, BSHG F. 1996 § 93 Abs. 6, BSHG F. 1996 § 93 Abs. 7, BSHG F. 1999 § 93 Abs. 2, BSHG F. 1999 § 93 Abs. 7, BSHG F. 1999 § 93a Abs. 2, HeimMindBauV § 14, SGB XI § 72, SGB XI § 82 Abs. 2, SGB XI § 82 Abs. 3, SGB XI § 82 Abs. 4, SGB XI § 9, SGB XII § 75, VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Investitionskosten, Investitionsaufwendungen, Entgeltvereinbarung, Betreibermodell, Wettbewerb, Mietkosten, Klageart, Teilanfechtung, Schiedsstelle, Pflegeeinrichtung, Subvention, Selbstkostendeckungsprinzip, Marktpreis, Bedarfsdeckungsgrundsatz, Pflegesatzrahmenvereinbarung, Vertrauensschutz, Rechtsschutzbedüfnis, Sozialhilferecht, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 6 A 300/03 vom 17.03.2004 |
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